für Lieferungen und Montage im deutschsprachigen Ausland
von mechanischen, elektrischen und verwandten elektronischen Erzeugnissen
In Anlehnung an die Bedingungen ORGALIME SE 01
Präamel
- Diese Allgemeinen Bedingungen gelten, wenn sie die Parteilen schriftlich oder auf andere Weise vereinbart haben. Bei der Anwendung auf einen bestimmten Vertrag bedürfen Änderungen oder Abweichungen von den Allgemeinen Bedingungen der Schriftform.
Begriffsbestimmungen - In diesen Allgemeinen Bedingungen sind die nachstehenden Begriffe wie folgt zu verstehen:
„Vertrag“. heißt der zwischen den Parteilen schriftlich vereinbarte Vertrag über die Lieferung und Montage des Liefergegenstandes und aller Anhänge, einschließlich ggf. vereinbarter Ergänzungen und Zusätze zu den vorgenannten Unterlagen.
Das Vertragsdatum ist das Datum der Unterschrift des Bestellers auf dem zuletzt datierten Dokument, welches Vertragsbestandteil ist
„Hersteller“ ist die Reimelt GmbH, einschließlich ihrer Subunternehmer und Unterlieferanten.
„Vertragspreis“ heißt der Preis, der für das Werk zu entrichten ist. Hat die Montage innerhalb einer bestimmten Frist zu erfolgen und ist sie bis dahin nicht abgeschlossen, so setzt sich der Vertragspreis im Sinne von Artikel 13, 36, 37 und 41 aus dem Preis des Liefergegenstandes zusätzlich 10 v.H. oder einem anderen, von den Parteien vereinbarten Prozentsatz, zusammen.
„Grobe Fahrlässigkeit“ beschreibt ein Handeln oder Unterlassen, bei dem die betreffende Partei entweder die verkehrsübliche Sorgfalt im Hinblick auf den Eintritt schwerwiegender Folgen nicht walten ließ, die eine verantwortungsbewusste Vertragspartei normalerweise vorausgesehen hätte, oder bei dem die betreffende Partei bewusst die Folgen eines solchen Handelns oder Unterlassens außer acht gelassen hat.
„Partei“ heißt entweder der Hersteller oder der Besteller; mit “Parteien” sind Hersteller und Besteller gemeinsam gemeint.
„Liefergegenstand“ umfasst jegliche Maschine, jegliches Zubehör sowie alle anderen Materialien und Sachen, die gemäß dem Vertrag vom Hersteller zu liefern sind.
„Angebot“ heißt das Angebot, dass der Hersteller dem Besteller hinsichtlich des Werkes übermittelt hat.
„Besteller“ heißt die Person oder das Unternehmen, das mit dem Hersteller einen Vertrag über das Werk abgeschlossen hat.
„Montageort“ heißt der Ort, an dem der Liefergegenstand errichtet werden soll und umfasst auch die angrenzenden Flächen, die zum Entladen, Lagern und internen Transport des Liefergegenstandes und der Montageausrüstung erforderlich sind.
„Werk” umfasst sowohl den Liefergegenstand als auch die Montage und andere Arbeiten, die der Hersteller gemäß dem Vertrag zu erbringen hat. Sieht der Vertrag die Abnahme des Werkes in mehreren Abschnitten vor, die für eine voneinander unabhängige Nutzung bestimmt sind, sind diese Bedingungen auf jeden einzelnen Abschnitt separat anzuwenden. Der Begriff „Werk“ bezieht sich dann auf den jeweils in Frage stehenden Abschnitt.
„Schriftlich” heißt entweder mittels eines durch die Parteien unterzeichneten Dokuments oder mittels Schreiben oder Telefax, das den Absender erkennen lässt, oder durch elektronische Übermittlung.
Produktinformation - Die in Produktkatalogen und Preislisten enthaltenen Angaben und Information sind nur soweit verbindlich, als der Vertrag ausdrücklich auf sie Bezug nimmt.
Zeichnungen und Beschreibungen - Stellt eine Partei der anderen Partei Zeichnungen und technische Unterlagen über das Werk vor oder nach Vertragsschluss zur Verfügung, bleiben diese Eigentum der sie vorlegenden Partei. Erhält eine Partei Zeichnungen, technische Unterlagen oder andere technische Informationen, so darf sie diese nicht ohne Zustimmung der anderen Partei nutzen, es sei denn für die Montage des Liefergegenstandes sowie die Inbetriebnahme, Nutzung und Wartung des Werkes. Sie dürfen nicht ohne Zustimmung der vorlegenden Partei für andere Zwecke genutzt, kopiert, reproduziert, an Dritte weitergegeben oder bekannt gegeben werden. Der Hersteller ist nicht zur Beschaffung von Werkstattzeichnungen für den Liefergegenstand oder für Ersatzteile verpflichtet.
Prüfungen von der Versendung - Im Vertrag vereinbarte Prüfungen vor der Versendung werden mangels abweichender Vereinbarung am Herstellungsort während der normalen Arbeitszeit durchgeführt. Enthält der Vertrag keine Bestimmungen über technische Anforderungen, so ist für die Prüfungen die im Herstellungsland bestehende allgemeine Praxis des betreffenden Industriezweiges maßgeblich.
Vorarbeiten und Arbeitsbedingungen - Der Hersteller liefert rechtzeitig die Zeichnungen für die Montage des Liefergegenstandes sowie alle Anweisungen, die erforderlich sind, um die geeigneten Fundamente zu errichten, um den Liefergegenstand und die erforderlichen Ausrüstungsgegenstände an die Stelle zu bringen, an der der Liefergegenstand aufgestellt werden soll und um alle notwendigen Anschlüsse zum Werk herzustellen.
- Der Besteller stellt rechtzeitig alle Einrichtungen zur Verfügung und sorgt für Bedingungen, die für die Montage des Liefergegenstandes und die einwandfreie Nutzung des Werkes erforderlich sind. Dies gilt nicht für Vorarbeiten, die laut Vertrag vom Hersteller auszuführen sind.
- Der Besteller muss die Vorarbeiten nach den vom Hersteller gemäß Ziffer 6 gelieferten Zeichnungen und Anweisungen ausführen. Die Arbeiten sind rechtzeitig fertig zu stellen, so dass der Hersteller in der Lage ist, seine vertraglichen Pflichten zu erfüllen. In jedem Fall hat der Besteller sicher zu stellen, dass die Fundamente angemessen belastbar sind. Obliegt dem Besteller der Transport des Liefergegenstandes an den Montageort, so hat er dafür zu sorgen, dass der Liefergegenstand rechtzeitig dort eintrifft.
- Der Hersteller trägt alle Kosten für notwendige Abhilfemaßnahmen, die aufgrund fehlerhafter oder unvollständiger Zeichnungen oder Anweisungen gemäß Ziffer 6 erforderlich werden, sofern die Fehlerhaftigkeit oder die Unvollständigkeit innerhalb der unter Ziffer 46 genannten Frist entdeckt und dem Hersteller mitgeteilt wird.
- Der Besteller hat dafür zu sorgen, dass die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
a) Das Personal des Herstellers hat die Möglichkeit, die Arbeit gemäß dem vereinbarten Zeitplan zu beginnen und während der gewöhnlichen Arbeitszeit zu arbeiten. Die Arbeit kann außerhalb der normalen Arbeitszeit erbracht werden, soweit dies dem Hersteller erforderlich erscheint und sofern der Besteller hiervon innerhalb einer angemessenen Frist informiert wurde.
b) Vor Beginn der Montage weist der Besteller den Hersteller auf alle einschlägigen Sicherheitsbestimmungen hin, die am Montageort gelten. Die Montage wird nicht in ungesunder oder gefährlicher Umgebung ausgeführt. Alle notwendigen Sicherheits- und Schutzmaßnahmen sind vor Beginn der Montage zu treffen und während der Montage beizubehalten.
c) Das Personal des Herstellers hat die Möglichkeit, in der Nähe zum Montageort angemessen untergebracht und verpflegt zu werden und hat Zugang zu sanitären Anlagen und medizinischer Versorgung, die internationalem Standard entsprechen.
d) Die Zugangswege zum Montageort müssen für den erforderlichen Transport von Liefergegenstand, Teilen oder Ausrüstungsgegenständen geeignet sein.
Nichterfüllung seitens des Bestellers - Kann der Besteller absehen, dass er seine Verpflichtungen gemäß den Ziffern 7, 8 und 10 nicht einhalten wird oder er den Liefergegenstand am Montageort nicht in Empfang nehmen können wird oder es ihm nicht möglich sein wird, das Werk rechtzeitig fertig zu stellen, hat er den Hersteller hiervon unverzüglich und schriftlich, unter Angabe des Grundes, zu informieren und dem Hersteller nach Möglichkeit den Zeitpunkt zu nennen, zu dem er seine Verpflichtungen wird erfüllen können. Es gelten die Bestimmungen nach Ziffer 12.
- Kommt der Besteller seinen Verpflichtungen gemäß den Ziffern 7, 8 and 10 nicht nach, entschädigt er den Hersteller für alle sich daraus ergebenden Kosten. Der Besteller zahlt dem Hersteller den jeweiligen Teil des Vertragspreises, der ohne die Nichterfüllung seitens des Bestellers fällig geworden wäre. In solchen Fällen kann der Hersteller selbst nach eigenem Ermessen, und sofern dies durchführbar ist, die Erfüllung auf Kosten des Bestellers erbringen, insoweit dies in einem angemessenen Rahmen geschieht. Der Hersteller ist nach schriftlicher Mitteilung an den Besteller berechtigt, die Fertigstellung des Werkes für die Dauer der Nichterfüllung seitens des Bestellers einzustellen. Befindet sich der Liefergegenstand noch nicht am Montageort, sorgt der Hersteller auf Gefahr und Rechnung des Bestellers für die Lagerung des Liefergegenstandes. Auf Verlangen des Bestellers versichert der Hersteller den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers.
- Sofern die Fertigstellung des Werkes nicht von einem in Ziffer 61 geregelten Umstand verhindert wird, kann der Hersteller schriftlich vom Besteller verlangen, seine Nichterfüllung innerhalb einer letzten angemessenen Frist wieder gut zu machen. Sollte der Besteller aus einem Grund, den der Hersteller nicht zu vertreten hat, seine Nichterfüllung nicht innerhalb dieser Frist wieder gut machen, ist der Hersteller berechtigt, durch schriftliche Mitteilung vom Vertrag zurück zu treten.
Der Hersteller hat dann einen Anspruch auf einen Ersatz des ihm durch die Nichterfüllung des Bestellers entstandenen Schadens. Der Ersatz darf den Vertragspreis nicht überschreiten.
Regionale Gesetze und Vorschriften - Der Hersteller stellt sicher, dass das Werk in Übereinstimmung mit allen auf das Werk anwendbaren Gesetzen und Vorschriften erbracht wird und es diesen auch sonst entspricht. Der Besteller stellt einschlägige Informationen bezüglich dieser Gesetze und Vorschriften zur Verfügung.
- Der Hersteller führt alle Umbauarbeiten u.ä. durch, die sich aus Änderungen der unter Ziffer 14 genannten Gesetze und Vorschriften ergeben oder aus Änderungen von allgemein anerkannten Auslegungsgrundsätzen hierzu, sofern eine solche Änderung zwischen dem Einreichungsdatum des Angebotes und der Abnahme erfolgt. Der Besteller trägt alle gesondert anfallenden Kosten sowie alle anderen finanziellen Folgen, die sich aus solchen Änderungen ergeben, insbesondere für die Umbauarbeiten.
- Erzielen die Parteien kein Einvernehmen über die gesondert angefallenen Kosten und die weiteren Folgen einer Änderung der unter Ziffer 14 genannten Gesetze und Vorschriften, ist der Hersteller bis zu einer Beilegung der Streitigkeit nach Ziffer 66 für die Umbauarbeiten auf Grundlage der geleisteten Arbeitszeit zu entschädigen.
Änderungen - Vorbehaltlich der Bestimmungen gemäß Ziffer 21 ist der Besteller berechtigt, bis zum Zeitpunkt der Abnahme des Werkes Änderungen hinsichtlich des Umfanges, der Konstruktion und des Aufbaus des Werkes zu verlangen. Der Hersteller kann solche Änderungen schriftlich vorschlagen.
- Änderungsverlangen sind dem Hersteller schriftlich vorzulegen und müssen die verlangte Änderung genau beschreiben.
- Unverzüglich nachdem er ein Änderungsverlangen erhalten oder er selbst einen Änderungsvorschlag gemacht hat, benachrichtigt der Hersteller den Besteller schriftlich darüber, ob und ggf. wie die Änderung ausgeführt werden kann sowie welche Veränderungen hinsichtlich des Vertragspreises, der Fertigstellungsfrist und anderer Vertragsbestimmungen sich dadurch ergeben. Der Hersteller setzt den Besteller auch dann von Änderungen in Kenntnis, wenn diese Änderungen auf geänderte Gesetze und Vorschriften nach Ziffer 14 zurückzuführen sind.
- Verzögert sich die Fertigstellung des Werkes aufgrund von Unstimmigkeiten zwischen Hersteller und Besteller hinsichtlich der Folgen von Änderungen, zahlt der Besteller denjenigen Teil des Vertragspreises, der fällig geworden wäre, wenn sich die Fertigstellung des Werkes nicht verzögert hätte.
- Vorbehaltlich der Bestimmungen nach Ziffer 15 ist der Hersteller nicht zur Ausführung von vom Hersteller geforderten Änderungen verpflichtet, bis sich die Parteien entweder auf die Auswirkungen auf den Vertragspreis, auf die Fertigstellungsfrist und auf andere Vertragsbestimmungen einigen oder aber die Streitigkeit gemäß Ziffer 66 beigelegt worden ist.
Gefahrenübergang - Die Gefahr des Verlusts oder der Beschädigung des Liefergegenstandes geht auf den Besteller gemäß den Handelsklauseln über, die in Übereinstimmung mit den zu Vertragsschluss gültigen INCOTERMS auszulegen sind. Mangels besonderer Lieferklausel im Vertrag gilt „Ex Works“, INCOTERMS 2000, als vereinbart. Bei „Ex Works“ Lieferung an den Bestimmungsort durch den Hersteller auf Gefahr des Bestellers, geht die Gefahr des Verlusts oder der Beschädigung auf den Besteller bei Übergabe des Liefergegenstandes an den ersten Frachtführer über. Mangels anderer Bestimmungen im Vertrag sind Teillieferungen grundsätzlich erlaubt. Falls der Besteller die Lieferung des Liefergegenstandes nicht annimmt, geht die Gefahr für jede Art des Verlustes oder Schadens auf den Besteller nicht später als zum Zeitpunkt der Lieferung über.
Abnahmeprüfungen - Nach Beendigung der Montage sind mangels abweichender Vereinbarungen Abnahmeprüfungen durchzuführen, um zu ermitteln, ob das Werk den vertraglichen Bestimmungen hinsichtlich der Abnahme entspricht. Der Hersteller teilt dem Besteller schriftlich die Abnahmebereitschaft des Werkes mit. Diese Mitteilung enthält einen Termin für die Abnahmeprüfungen, der dem Besteller genügend Zeit gibt, sich auf die Prüfungen vorzubereiten und sich bei ihnen vertreten zu lassen. Der Besteller trägt alle Kosten für die Abnahmeprüfungen. Der Hersteller trägt alle Kosten, die seinem Personal und seinen anderen Vertretern erwachsen.
- Der Besteller stellt auf seine Kosten Energie, Schmiermittel, Wasser, Brennstoffe, Rohstoffe und alle sonstigen Materialien zur Verfügung, soweit diese zur Vornahme der Abnahmeprüfungen und der letzten Anpassungen bei der Vorbereitung der Abnahmeprüfungen erforderlich ist. Ebenso baut er auf eigene Kosten Ausrüstungsgegenstände auf und stellt die für die Durchführung der Abnahmeprüfungen erforderlichen Arbeitskräfte oder Hilfsmittel zur Verfügung.
- Hat der Besteller eine Mitteilung gemäß Ziffer 23 erhalten und kommt er seinen Verpflichtungen gemäß Ziffer 24 nicht nach oder verhindert er sonst wie die Durchführung der Abnahmeprüfungen, gelten die Prüfungen als an dem Tag erfolgreich durchgeführt, der als Termin für die Abnahmeprüfungen in der Mitteilung des Herstellers angegeben ist.
- Die Abnahmeprüfungen werden während der normalen Arbeitszeit durchgeführt. Enthält der Vertrag keine Bestimmungen über technische Anforderungen, so ist für die Prüfungen die im Land des Bestellers bestehende allgemeine Praxis des betreffenden Industriezweiges maßgeblich.
- Der Hersteller erstellt ein Protokoll der Abnahmeprüfungen, das von den Parteien zu unterzeichnen ist. Wird der Besteller nicht bei den Abnahmeprüfungen vertreten, nachdem er eine Mitteilung nach Ziffer 23 erhalten hat, kann der die Richtigkeit des Abnahmeprotokolls nicht mehr bestreiten.
- Erweist sich das Werk bei den Abnahmeprüfungen als vertragswidrig, so hat der Hersteller unverzüglich jeden Mangel zu beheben. Auf unverzügliches schriftliches Verlangen des Bestellers werden erneut Prüfungen gemäß Ziffern 23-27 durchgeführt. Dies gilt nicht in Fällen unwesentlicher Mängel.
Abnahme - Das Werk ist abgenommen:
a) wenn die Abnahmeprüfungen erfolgreich durchgeführt worden sind oder gemäß Ziffer 25 als erfolgreich durchgeführt gelten; oder
b) wenn der Besteller die schriftliche Mitteilung des Herstellers erhalten hat, dass das Werk fertiggestellt ist, sofern es den vertraglichen Bestimmungen hinsichtlich der Abnahme entspricht; dies gilt jedoch nur in den Fällen, in denen die Parteien die Durchführung von Abnahmeprüfungen nicht vereinbart haben
Geringfügige Mängel, die die Leistung des Werkes nicht beeinträchtigen, stellen keinen Grund zur Verweigerung der Abnahme dar. - Der Besteller ist vor der Abnahme nicht zur Nutzung des Werkes oder eines Teiles davon berechtigt. Widrigenfalls gilt das Werk als von ihm abgenommen, sofern nicht das schriftliche Einverständnis des Herstellers vorlag. Der Hersteller ist dann nicht mehr zur Durchführung von Abnahmeprüfungen verpflichtet.
- Nach Abnahme des Werkes gemäß der Ziffern 29 oder 30 beginnt die in Ziffer 46 beschriebene Frist zu laufen. Der Besteller stellt auf schriftliches Verlangen des Herstellers eine Bescheinigung über den Zeitpunkt der Abnahme des Werkes aus. Stellt der Besteller dennoch nicht eine solche Bescheinigung aus, beeinträchtigt dies die Abnahme gemäß der Ziffern 29 und 30 nicht.
Fertigstellung - Das Werk gilt mit seiner Abnahme gemäß der Ziffern 29 oder 30 als fertiggestellt.
- Haben die Parteien statt eines Fertigstellungstermins eine Frist vereinbart, mit deren Ablauf die Fertigstellung erfolgen soll, beginnt eine solche Frist mit dem Tage des Vertragsschlusses. Ist der Hersteller nicht in der Lage, das Werk gemäß eines vereinbarten Terminplans fertig zu stellen, wird der Fertigstellungstermin neu verhandelt.
- Kann der Hersteller absehen. dass er nicht in der Lage sein wird, das Werk rechtzeitig fertig zu stellen, hat er den Besteller davon unverzüglich und schriftlich in Kenntnis zu setzen, ihm die Gründe mit zu teilen sowie nach Möglichkeit ihm den voraussichtlichen Fertigstellungstermin zu nennen.
- Der Hersteller hat einen Anspruch auf Verlängerung der Fertigstellungsfrist, wenn eine Verzögerung zurückzuführen ist auf:
a) einen in Ziffer 61 festgelegten Umstand oder
b) Umbauarbeiten gemäß Ziffer 15 oder
c) Änderungen gemäß der Ziffern 17-21 oder
d) ein Handeln oder Unterlassen des Bestellers oder
e) die Einstellung der Erfüllung gemäß der Ziffern 12, 41 oder 64.
Die Frist ist den jeweiligen Umständen angemessen zu verlängern. Diese Bestimmung ist unabhängig davon anwendbar, ob der Grund für die Verzögerung vor oder nach dem vereinbarten Fertigstellungstermin eintritt. - Eine Verzögerung seitens des Herstellers liegt dann vor, wenn das Werk nicht zu dem vertraglich festgelegten Fertigstellungstermin fertiggestellt wird vorbehaltlich einer Verlängerung der Fertigstellungsfrist gemäß Ziffer 35. Durch die Verzögerung seitens des Herstellers hat der Besteller ab dem Datum Anspruch auf Zahlung des pauschalierten Schadenersatzes, zu dem das Werk hätte fertiggestellt werden müssen. Der pauschalierte Schadenersatz ist auf O,5 v.H. des Vertragswertes für jede volle Woche der Verzögerung festgesetzt. Der pauschalierte Schadenersatz kann 5,0 v.H. des Vertragswertes nicht überschreiten. Verzögert sich nur sich nur ein Teil des Werkes, so wird der pauschalierte Schadenersatz aufgrund des Teiles des Vertragspreises bestimmt, der dem Teil des Werkes entspricht, der durch die Verzögerung nicht bestimmungsgemäß gebraucht werden kann. Der pauschalierte Schadenersatz wird mit der schriftlichen Geltendmachung durch den Besteller fällig, jedoch nicht bevor die Abnahme abgeschlossen oder der Vertrag nach Ziffer 37 beendigt worden ist. Der Anspruch des Bestellers auf Zahlung des pauschalierten Schadenersatzes erlischt, wenn er nicht innerhalb sechs Monate nach der Übernahme des Werkes geltend gemacht wurde.
- Ist die Verzögerung durch den Hersteller so erheblich, dass der Besteller den Höchstbetrag an pauschaliertem Schadenersatz nach Ziffer 36 verlangen kann, und ist das Werk noch nicht fertiggestellt, so kann er dem Hersteller schriftlich eine letzte angemessene Fertigstellungsfrist von mindestens vier Wochen setzen. Ist der Hersteller das Werkes nicht innerhalb dieser letzten Frist fertig und unterbleibt dies aus einem Grund, der nicht vom Besteller zu vertreten ist, so kann der Besteller durch schriftliche Mitteilung an den Hersteller vom Vertrag hinsichtlich desjenigen Teiles des Werkes zurücktreten, welcher aufgrund der Verzögerung durch den Hersteller nicht bestimmungsgemäß gebraucht werden kann. Tritt der Besteller vom Vertrag zurück, so hat er einen Anspruch auf Entschädigung für den ihm aufgrund der Verzögerung durch den Hersteller entstandenen Schaden. Die Gesamthöhe der Entschädigung, einschließlich des pauschalierten Schadenersatzes nach Ziffer 36, darf 15 v.H. des Teiles des Vertragspreises nicht überschreiten, der dem Teil des Werkes entspricht, hinsichtlich dessen der Vertrag beendigt worden ist.
- Die Ansprüche des Bestellers im Falle der Verzögerung durch den Hersteller beschränken sich auf den pauschalierten Schadenersatz nach Ziffer 36 und den Rücktritt vom Vertrag mit begrenzter Entschädigung nach Ziffer 37. Alle anderen Ansprüche gegenüber dem Hersteller im Hinblick auf solche Verzögerungen sind ausgeschlossen, sofern nicht grobe Fahrlässigkeit seitens des Herstellers vorliegt.
Zahlungen - Zahlungen erfolgen gemäß den vertraglich festgelegten Vereinbarungen und Terminen. Mangels abweichender vertraglicher Vereinbarungen erfolgen Zahlungen netto, Ex Works, ohne Mehrwert- und sonstige Steuern. Das Zurückhalten oder Gegenrechnen von Zahlungen mit eigenen Ansprüchen an den Hersteller ist dem Besteller nicht gestattet. Ist der Besteller mit vertraglich vereinbarten Teilzahlungen mehr als vier Wochen im Rückstand, wird die Zahlung der Summe aller Teilzahlungen sofort fällig.
- Ungeachtet des verwendeten Zahlungsmittels gilt die Zahlung erst dann als erfolgt, wenn der volle Betrag unwiderruflich dem Konto des Herstellers gutgeschrieben wird.
- Ist der Besteller mit seinen Zahlungen im Rückstand, so kann der Hersteller vom Tag der Fälligkeit an Verzugszinsen fordern. Der Zinssatz ist von den Parteien festzusetzen. Mangels einer solchen Bestimmung gilt ein jährlicher Zinssatz von 12 v.H. Nach schriftlicher Mitteilung an den Besteller kann der Hersteller im übrigen die Erfüllung seiner eigenen vertraglichen Verpflichtungen bis zum Erhalt der Zahlungen einstellen. Ist der Besteller mit seinen fälligen Zahlungen mehr als drei Monate im Rückstand, so kann der Hersteller durch schriftliche Mitteilung an den Besteller vom Vertrag zurücktreten und vom Besteller Ersatz des ihm entstandenen Schadens verlangen. Der Schadenersatz darf den Vertragspreis nicht überschreiten.
Eigentumsvorbehalt - Der Liefergegenstand bleibt bis zur vollständigen Zahlung, hierzu zählt auch die Bezahlung der Montage des Liefergegenstandes, Eigentum des Herstellers, sofern ein solcher Eigentumsvorbehalt nach dem anwendbaren Recht wirksam ist. Auf Verlangen des Herstellers unterstützt ihn der Besteller umfassend bei seinen Bemühungen, das Eigentumsrecht des Herstellers am Liefergegenstand in dem betreffenden Land zu schützen. Der Eigentumsvorbehalt berührt nicht die Bestimmungen über den Gefahrenübergang nach Ziffer 22.
Haftung für Schäden vor Abnahme - Der Hersteller haftet für alle Schäden am Werk, die vor dem Gefahrenübergang auf den Besteller entstehen. Dies gilt unabhängig vom schadensverursachenden Grund, soweit der Schaden nicht vom Besteller selbst oder einem Dritten, für den der Besteller verantwortlich ist, verursacht worden ist.
Auch in Fällen, in denen der Hersteller gemäß dieser Ziffer nicht für Schäden am Werk haftet, hat er auf Verlangen des Bestellers auf dessen Kosten den Schaden zu beheben. - Die Haftung des Herstellers für Schäden am Eigentum des Bestellers bis zur Abnahme des Werkes beschränkt sich auf die Fälle, in denen der Hersteller oder ein Dritter, für den der Hersteller im Rahmen der Erfüllung des Vertrages verantwortlich ist, den Schaden fahrlässig verursacht hat. Der Hersteller haftet jedoch in keinem Falle für Produktionsausfälle, entgangenen Gewinn oder andere wirtschaftliche Folgeschäden.
Haftung für Mängel - Nach Maßgabe der Ziffern 46-59 ist der Hersteller verpflichtet, jeden Mangel am Werk zu beheben, der auf einem Fehler der Konstruktion, des Materials oder der Ausführung beruht.
- Die Haftung des Herstellers ist auf Mängel am Werk beschränkt, die innerhalb eines Jahres nach Abnahme auftreten. Übersteigt die tägliche Betriebszeit des Werkes den vereinbarten Rahmen, verkürzt sich die Frist angemessen. Verzögert sich die Abnahme aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, endet die Haftung des Herstellers für Schäden, mit Ausnahme des in Ziffer 47 vorgesehenen Falles, spätestens nach 18 Monaten, gerechnet ab der Lieferung des Liefergegenstandes.
- Wird ein Mangel in einem Teil des Werkes behoben, haftet der Hersteller ein Jahr für Mängel der ersetzten oder reparierten Teile zu den gleichen Bedingungen wie für das ursprüngliche Werk. Für alle anderen Teile des Werkes verlängert sich die unter Ziffer 46 genannte Frist lediglich um die Dauer der durch den Mangel verursachten Betriebsunterbrechungen des Werkes.
- Der Besteller hat einen auftretenden Mangel unverzüglich und schriftlich gegenüber dem Hersteller zu rügen. Eine solche Mängelrüge hat in jedem Fall innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der unter Ziffer 46 bestimmten Frist zu erfolgen. Bei Mängeln, die Schäden verursachen könnten, hat die Rüge sofort zu erfolgen.
- Nach Erhalt der Mängelrüge nach Ziffer 48 hat der Hersteller den Mangel unverzüglich und auf seine Kosten gemäß den Ziffern 45-59 zu beheben Der Mangel ist grundsätzlich am Montageort zu beheben; es liegt jedoch im Ermessen des Herstellers, sich das fehlerhafte Teil oder den Liefergegenstand zum Zwecke der Reparatur oder des Austausches zurücksenden zu lassen. Werden die Arbeiten zur Behebung des Mangels am Montageort durchgeführt, gelten die Ziffern 10 und 44. Der Hersteller ist zum Aus- und Einbau des Liefergegenstandes verpflichtet, soweit dies erforderlich ist und besonderer Kenntnisse bedarf. Sind solche besonderen Kenntnisse nicht erforderlich, so endet die Verpflichtung des Herstellers bezüglich des Mangels mit der Lieferung des ordnungsgemäß reparierten oder eines gegen das mangelhafte Teil ausgetauschten neuen Teiles an den Besteller. Hat der Besteller den Mangel beim Hersteller nach Ziffer 48 gerügt und ist kein Mangel festzustellen, für den der Hersteller haftet, so hat der Besteller dem Hersteller die Kosten zu ersetzen, die dem Hersteller durch eine solche Rüge entstanden sind.
- Der Besteller hat auf eigene Rechnung für den Aus- und Einbau von Ausrüstungsgegenständen, die nicht zu dem Werk gehören, Sorge zu tragen, soweit dies für die Behebung des Mangels notwendig ist.
- Mangels abweichender Vereinbarung erfolgt der notwendige Transport des Liefergegenstandes und/oder der Teile des Liefergegenstandes zum und vom Hersteller in Zusammenhang mit der Behebung von Mängeln, für die der Hersteller haftet, auf Gefahr und Kosten des Herstellers. Der Besteller hat bei einem solchen Transport die Anweisungen des Herstellers zu befolgen. Befindet sich das Werk nicht am Montageort, trägt der Besteller alle zusätzlichen Kosten, die dem Hersteller dadurch bei der Behebung von Mängeln entstehen.
- Ersetzte mangelhafte Teile sind dem Hersteller zur Verfügung zu stellen und gehen in sein Eigentum über.
- Kommt der Hersteller innerhalb einer angemessenen Zeit seinen Verpflichtungen nach Ziffer 49 nicht nach, so kann der Besteller dem Hersteller schriftlich eine letzte Frist setzen, innerhalb derer der Hersteller seinen Verpflichtungen nachzukommen hat. Erfüllt der Hersteller seine Verpflichtungen nicht innerhalb dieser letzten Frist, kann der Besteller die notwendigen Reparaturen selbst vornehmen oder von einem Dritten auf Kosten und Gefahr des Herstellers vornehmen lassen. Wurde die Reparatur erfolgreich vom Besteller oder einem Dritten durchgeführt, so sind alle Ansprüche des Bestellers hinsichtlich dieses Mangels gegenüber dem Hersteller mit Erstattung der dem Besteller entstandenen angemessenen Kosten abgegolten.
- Schlägt die Nachbesserung fehl:
a) so kann der Besteller eine dem geminderten Wert des Werkes entsprechende Minderung des Vertragspreises verlangen, wobei die Minderung in keinem Fall mehr als 10 v.H. des Vertragspreises überschreiten darf; oder
b) sofern der Mangel so grundlegend ist, dass der Besteller sein Interesse an dem Vertrag verliert, so kann der Besteller nach schriftlicher Mitteilung an den Hersteller vom Vertrag zurücktreten. Der Besteller kann dann Ersatz des ihm entstandenen Schadens von höchstens 15 v.H. des Vertragspreises verlangen. - Der Hersteller haftet nicht für Mängel, die auf vom Besteller beigestellten Materialien oder einer vom Besteller vorgeschriebenen oder näher bestimmten Konstruktion beruhen.
- Der Hersteller haftet nur für Mängel, die unter den vertraglich vorgesehenen Betriebsbedingungen und bei ordnungsgemäßem Gebrauch des Werkes auftreten. Der Hersteller haftet nicht für Mängel, die auf schlechter Instandhaltung beruhen oder auf fehlerhafter Reparatur durch den Besteller oder auf Änderungen ohne die schriftliche Zustimmung des Herstellers. Die Haftung des Herstellers erstreckt sich nicht auf normale Abnutzung und normalen Verschleiß.
- Unbeschadet der Bestimmungen nach den Ziffern 45- 59 ist die Haftung des Herstellers für Mängel an jeglichem Teil des Werkes auf zwei Jahre nach Abnahme beschränkt. Verzögert sich die Abnahme aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, endet die Haftung des Herstellers für Mängel spätestens 30 Monate nach Lieferung des Liefergegenstandes.
- Vorbehaltlich der Bestimmungen nach den Ziffern 45-48 haftet der Hersteller nicht für Mängel. Dies gilt für jeden durch den Mangel verursachten Schaden, wie für Produktionsausfall, entgangenen Gewinn und andere indirekte Schäden. Die Haftungsbeschränkung des Herstellers gilt nicht bei grober Fahrlässigkeit.
Haftungsteilung für durch das Werk verursachte Schäden - Der Hersteller haftet nicht für Sachschäden, die vom Werk nach Fertigstellung verursacht werden, wenn es im Besitz des Bestellers ist. Weiterhin übernimmt der Hersteller keinerlei Haftung für Schäden an den vom Besteller gefertigten Erzeugnissen oder an Waren, die ein vom Besteller gefertigtes Erzeugnis beinhalten. Wird der Hersteller von einem Dritten für einen Sachschaden im Sinne des vorangegangenen Absatzes zur Haftung herangezogen, so hat der Besteller den Hersteller zu entschädigen, zu verteidigen und schadlos zu halten. Macht ein Dritter einen in dieser Ziffer beschriebenen Schadenersatzanspruch gegen eine der Parteien geltend, so hat diese Partei die andere Partei hiervon unverzüglich und schriftlich in Kenntnis zu setzen. Der Hersteller und der Besteller sind verpflichtet, sich jeweils von einem Gericht oder Schiedsgericht vorladen zu lassen, das die gegen eine der Parteien erhobenen Schadenersatzansprüche wegen des angeblich durch das Werk verursachten Schadens prüft. Die Haftungsbegrenzung des Herstellers gemäß dem ersten Absatz dieser Ziffer gilt nicht im Falle grober Fahrlässigkeit.
Force Majeure - Jede Partei ist berechtigt, die Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten soweit einzustellen, wie diese Erfüllung durch die folgenden Umstände unmöglich gemacht oder unangemessen erschwert wird: Arbeitskonflikte und alle vom Parteiwillen unabhängigen Umstände wie Brand, kriegerische Auseinandersetzungen, Krieg, allgemeine Mobilmachung, Aufstand, Requisition, Beschlagnahme, Embargo, Einschränkungen des Energieverbrauchs sowie fehlerhafte oder verzögerte Lieferungen durch Subunternehmer aufgrund der in dieser Ziffer aufgeführten Umstände. Tritt ein in dieser Ziffer aufgeführter Umstand vor Vertragsschluss ein, so berechtigt er nur insoweit zur Einstellung der Erfüllung der vertraglichen Pflichten, als seine Auswirkungen auf die Erfüllung des Vertrages bei Vertragsschluss noch nicht vorhersehbar waren.
- Die sich auf höhere Gewalt berufende Partei hat die andere Partei unverzüglich und schriftlich vom Eintritt und dem Ende eines solchen Umstandes in Kenntnis zu setzen. Hindert höhere Gewalt den Besteller an der Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten, hat er den Hersteller für aufgewendete Kosten zur Sicherung und zum Schutz des Werkes zu entschädigen.
- Ungeachtet aller in diesen Allgemeinen Bedingungen festgelegten Auswirkungen, hat jede Partei das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, falls die Einstellung der Erfüllung des Vertrages nach Ziffer 61 länger als sechs Monate dauert.
Vorhersehbare Nichterfüllung - Unbeschadet anders lautender Regelungen in diesen Bedingungen bezüglich Einstellung der Erfüllung, hat jede Partei das Recht, die Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten einzustellen, wenn sich aus den Umständen zweifelsfrei ergibt, dass die andere Partei ihre Pflichten nicht erfüllen wird. Eine die Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten einstellende Partei hat die andere Partei unverzüglich und schriftlich davon in Kenntnis zu setzen.
Haftungsbeschränkung - Die Haftung des Herstellers aus dem Vertrag, aus welchen Gründen auch immer, ist auf höchstens 15 v.H. des Vertragspreises begrenzt. Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen in diesen Bedingungen ist die Haftung der einen Partei gegenüber der anderen Partei für Produktionsstillstand, entgangenen Gewinn, Nutzungsausfall, Vertragseinbußen oder jeden anderen wirtschaftlichen oder indirekten Folgeschaden ausgeschlossen.
Streitigkeiten und anwendbares Recht - Alle aus dem Vertrag sich ergebenden Streitigkeiten werden nach der Vergleichs- und Schiedsgerichtsordnung der Internationalen Handelkammer von drei Schiedsrichtern endgültig entschieden, die gemäß dieser Ordnung und gegebenenfalls der Prozessordnung des Landes des Herstellers ernannt werden.
- Der Vertrag unterliegt dem materiellen Recht der Schweiz unter Einbeziehung des Wiener UN-Kaufrechts. (CISG, Vienna Conventions of April 11,1980).
- Der Vertrag und seine Bedingungen bleibt auch dann gültig, wenn einzelne Bedingungen außer Kraft treten oder nicht durchsetzbar sind.
Lieferbedingungen Ausland Deutsch Stand 07/2002
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